5. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über Fr. 1'917.45 ein, was als angemessen erscheint. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.