Längere Zeitabschnitte der Untätigkeit sind nicht erkennbar. Von den Strafbehörden kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, und das Beschleunigungsgebot ist nicht bereits verletzt, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können ( BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Haft nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die (erstmalige) Anordnung der Untersuchungshaft am 5. März 2021 nicht mit einer Höchstdauer verband.