Von einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots kann vorliegend keine Rede sein. Das Strafverfahren wurde erst vor ca. eineinhalb Monaten eröffnet. Aus den Feststellungen der Vorinstanz und den Akten geht hervor, dass die Strafverfolgungsbehörden seither verschiedene Untersuchungshandlungen vorgenommen haben, darunter insbesondere Einvernahmen und medizinisch-forensische Abklärungen. Längere Zeitabschnitte der Untätigkeit sind nicht erkennbar.