4. 4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Bezirksgericht die Haftdauer nicht beschränkt habe. Die Staatsanwaltschaft müsse nur noch den Geschädigten einvernehmen. Dessen Gesundheitszustand lasse dies zu. Die weiteren erforderlichen Beweiserhebungen seien abgeschlossen. 4.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO).