Auf den Widerspruch hingewiesen, meinte er, an der Einvernahme vom 3. März 2021 vielleicht falsch verstanden worden zu sein. Insgesamt besteht aus den genannten Gründen eine ausgeprägte Kollusionsgefahr, weshalb das Obergericht ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen durfte, dass Ersatzmassnahmen im aktuellen Verfahrensstadium nicht ausreichen würden. Die Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK erweist sich damit als unbegründet.