Einen klaren Hinweis auf die Kollusionsgefahr gibt das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten C.________. Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2021 sagte er aus, dass der Beschwerdeführer sich rittlings auf den Geschädigten gesetzt und ihm den mit einem Feuerzeug entzündeten Haarspray ins Gesicht gesprüht habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. März 2021 dagegen behauptete er, nicht gesehen zu haben, wie der Geschädigte verbrannt worden sei. Auf den Widerspruch hingewiesen, meinte er, an der Einvernahme vom 3. März 2021 vielleicht falsch verstanden worden zu sein.