Zudem offenbart das dem Beschuldigten vorgeworfene Vorgehen eine erhebliche Gewaltbereitschaft, was bei der Frage, ob er im Fall einer Freilassung versucht sein könnte, die Mitbeschuldigten oder den Geschädigten einzuschüchtern oder auf andere Weise zu einem ihm günstigen Aussageverhalten zu bewegen, ebenfalls eine Rolle spielt. Der Umstand, dass die involvierten Personen zum Bekannten- bzw. Kollegenkreis des Beschwerdeführers gehören, würde eine solche Manipulation jedenfalls erleichtern. Einen klaren Hinweis auf die Kollusionsgefahr gibt das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten C.________.