10 Abs. 2 BV) bzw. das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), dass anstelle der Haft keine Ersatzmassnahmen angeordnet worden seien. 3.4. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer befindet sich noch nicht in einem fortgeschrittenen Stadium. Die Konfrontationseinvernahme vom 22. März 2021 fand ohne den Geschädigten statt, da dieser nach dem Spitalaufenthalt in Winterthur in eine Rehaklinik in Davos verlegt wurde. Wie die Verletzungen genau entstanden sind und insbesondere wer dem Geschädigten die Brandverletzungen an Gesicht und Körper zugefügt hat, ist umstritten.