Diese Delikte lägen teilweise über drei Jahre zurück und belegten keine kriminelle Energie oder Anzeichen für Kollusionshandlungen. Auf die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe lasse sich ebenfalls nicht schliessen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte bereits durch die Kantonspolizei befragt worden sei. Am 22. März 2021 habe zudem eine Konfrontationseinvernahme der drei Mitbeschuldigten stattgefunden. Aus all diesen Gründen verletze es die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) bzw. das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), dass anstelle der Haft keine Ersatzmassnahmen angeordnet worden seien.