Ersatzmassnahmen, namentlich ein Kontakt- oder Rayonverbot, erschienen von vornherein als unzureichend. Es sei zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer nicht daran halten würde. 3.3. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass eine gewisse Kollusionsgefahr bestehe. Sie sei jedoch nicht ausgeprägt. Das zu untersuchende Delikt sei nicht besonders schwer, habe der Geschädigte doch aus der Spitalpflege entlassen werden können. Es gehe um eine versuchte, nicht eine vollendete schwere Körperverletzung. Im Rahmen der bisherigen Strafuntersuchung habe er sich äusserst kooperativ gezeigt.