Dies gelte insbesondere in Bezug auf den vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorwurf der Verwendung von entzündetem Haarspray, der bei der Beurteilung der Tatschwere von zentraler Bedeutung sei. Bei den Mitbeschuldigten bzw. dem Geschädigten handle es sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zudem um seine Bekannten bzw. Kollegen. Gemäss der Aussage des Mitbeschuldigten C.________ habe der Beschwerdeführer nach dem Vorfall zu ihm und dem Mitbeschuldigten B.________ gesagt, dass sie der Polizei nichts berichten sollten. Insgesamt bestehe somit eine ausgeprägte Kollusionsgefahr. Ersatzmassnahmen, namentlich ein Kontakt- oder Rayonverbot, erschienen von vornherein als unzureichend.