3.2. Das Obergericht erwog, im Falle einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung stehe angesichts der diversen Vorstrafen des Beschwerdeführers, der Schwere des Tatvorwurfs und des Verletzungsbilds des Geschädigten eine Freiheitsstrafe im Raum. Der Beschwerdeführer habe deshalb ein grosses Interesse daran, mit den Mitbeschuldigten und/oder dem Geschädigten Kontakt aufzunehmen, um diese zu einer für ihn günstigen Sachdarstellung zu bewegen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf den vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorwurf der Verwendung von entzündetem Haarspray, der bei der Beurteilung der Tatschwere von zentraler Bedeutung sei.