Das Obergericht ging von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf eine versuchte schwere Körperverletzung aus. Zudem bejahte es die Kollusionsgefahr (Verdunkelungsgefahr), wobei es Ersatzmassnahmen nicht als hinreichend erachtete. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, ist jedoch der Auffassung, die Kollusionsgefahr sei nicht derart ausgeprägt, dass sie nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden könnte.