{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-163-2021_2021-04-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=16.04.2021&to_date=19.04.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=56&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-04-2021-1B_163-2021&number_of_ranks=57", "Checksum": "445e754ea1a5c4159554f9c1b5953dfb"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 163/2021", "1B_163/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 16.04.2021 1B 163/2021 (1B_163/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 16.04.2021 1B 163/2021 (1B_163/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 16.04.2021 1B 163/2021 (1B_163/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:44:46", "Checksum": "bb48bfced1feb118747fb42b96a2dc92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 16.04.2021 1B 163/2021 (1B_163/2021)\nRegeste:\nAnordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n4.\n4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Bezirksgericht die Haftdauer nicht beschränkt habe. Die Staatsanwaltschaft müsse nur noch den Geschädigten einvernehmen. Dessen Gesundheitszustand lasse dies zu. Die weiteren erforderlichen Beweiserhebungen seien abgeschlossen.\n4.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Zur Wahrung dieser Vorgaben kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen (Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO).\nNach der Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, grundsätzlich nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (\nBGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei weniger gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann unter Umständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Im Übrigen ist die Frage dem Sachrichter vorzubehalten, der sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gutzumachen ist (\nBGE 128 I 149 E. 2.2.2; Urteil 1B_384/2018 vom 4. September 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).\nVon einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots kann vorliegend keine Rede sein. Das Strafverfahren wurde erst vor ca. eineinhalb Monaten eröffnet. Aus den Feststellungen der Vorinstanz und den Akten geht hervor, dass die Strafverfolgungsbehörden seither verschiedene Untersuchungshandlungen vorgenommen haben, darunter insbesondere Einvernahmen und medizinisch-forensische Abklärungen. Längere Zeitabschnitte der Untätigkeit sind nicht erkennbar. Von den Strafbehörden kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, und das Beschleunigungsgebot ist nicht bereits verletzt, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (\nBGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Haft nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die (erstmalige) Anordnung der Untersuchungshaft am 5. März 2021 nicht mit einer Höchstdauer verband. Der Entscheid des Obergerichts, das dieses Vorgehen schützte, ist somit nicht zu beanstanden.\n5.\nDie Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.\nDer Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über Fr. 1'917.45 ein, was als angemessen erscheint.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.\n2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n2.2. Rechtsanwalt Davide Loss wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'917.45 entschädigt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 16. April 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Dold"}