{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-163-2021_2021-04-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=16.04.2021&to_date=19.04.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=56&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-04-2021-1B_163-2021&number_of_ranks=57", "Checksum": "445e754ea1a5c4159554f9c1b5953dfb"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 163/2021", "1B_163/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 16.04.2021 1B 163/2021 (1B_163/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 16.04.2021 1B 163/2021 (1B_163/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 16.04.2021 1B 163/2021 (1B_163/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:44:46", "Checksum": "bb48bfced1feb118747fb42b96a2dc92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 16.04.2021 1B 163/2021 (1B_163/2021)\nRegeste:\nAnordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr gemäss\nArt. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (\nBGE 137 IV 122 E. 4.2 mit Hinweis).\n3.2. Das Obergericht erwog, im Falle einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung stehe angesichts der diversen Vorstrafen des Beschwerdeführers, der Schwere des Tatvorwurfs und des Verletzungsbilds des Geschädigten eine Freiheitsstrafe im Raum. Der Beschwerdeführer habe deshalb ein grosses Interesse daran, mit den Mitbeschuldigten und/oder dem Geschädigten Kontakt aufzunehmen, um diese zu einer für ihn günstigen Sachdarstellung zu bewegen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf den vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorwurf der Verwendung von entzündetem Haarspray, der bei der Beurteilung der Tatschwere von zentraler Bedeutung sei. Bei den Mitbeschuldigten bzw. dem Geschädigten handle es sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zudem um seine Bekannten bzw. Kollegen. Gemäss der Aussage des Mitbeschuldigten C.________ habe der Beschwerdeführer nach dem Vorfall zu ihm und dem Mitbeschuldigten B.________ gesagt, dass sie der Polizei nichts berichten sollten. Insgesamt bestehe somit eine ausgeprägte Kollusionsgefahr. Ersatzmassnahmen, namentlich ein Kontakt- oder Rayonverbot, erschienen von vornherein als unzureichend. Es sei zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer nicht daran halten würde.\n3.3. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass eine gewisse Kollusionsgefahr bestehe. Sie sei jedoch nicht ausgeprägt. Das zu untersuchende Delikt sei nicht besonders schwer, habe der Geschädigte doch aus der Spitalpflege entlassen werden können. Es gehe um eine versuchte, nicht eine vollendete schwere Körperverletzung. Im Rahmen der bisherigen Strafuntersuchung habe er sich äusserst kooperativ gezeigt. Auch habe er an der Einvernahme vor dem Bezirksgericht glaubhaft dargelegt, dass er sich strikt an Ersatzmassnahmen in der Form eines Kontakt- und Rayonverbots halten würde. Seine Vorstrafen fielen nicht massgeblich ins Gewicht. Als Jugendlicher habe er lediglich Bagatelldelikte begangen. Als Erwachsener sei er wegen Raufhandel, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und unbefugten Umgangs mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Diese Delikte lägen teilweise über drei Jahre zurück und belegten keine kriminelle Energie oder Anzeichen für Kollusionshandlungen. Auf die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe lasse sich ebenfalls nicht schliessen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte bereits durch die Kantonspolizei befragt worden sei. Am 22. März 2021 habe zudem eine Konfrontationseinvernahme der drei Mitbeschuldigten stattgefunden. Aus all diesen Gründen verletze es die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) bzw. das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), dass anstelle der Haft keine Ersatzmassnahmen angeordnet worden seien.\n3.4. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer befindet sich noch nicht in einem fortgeschrittenen Stadium. Die Konfrontationseinvernahme vom 22. März 2021 fand ohne den Geschädigten statt, da dieser nach dem Spitalaufenthalt in Winterthur in eine Rehaklinik in Davos verlegt wurde. Wie die Verletzungen genau entstanden sind und insbesondere wer dem Geschädigten die Brandverletzungen an Gesicht und Körper zugefügt hat, ist umstritten.\nHinzu kommt, dass der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung schwer wiegt, was objektiv gesehen einen erheblichen Anreiz schafft, auf das Beweisergebnis Einfluss zu nehmen. Zudem offenbart das dem Beschuldigten vorgeworfene Vorgehen eine erhebliche Gewaltbereitschaft, was bei der Frage, ob er im Fall einer Freilassung versucht sein könnte, die Mitbeschuldigten oder den Geschädigten einzuschüchtern oder auf andere Weise zu einem ihm günstigen Aussageverhalten zu bewegen, ebenfalls eine Rolle spielt. Der Umstand, dass die involvierten Personen zum Bekannten- bzw. Kollegenkreis des Beschwerdeführers gehören, würde eine solche Manipulation jedenfalls erleichtern. Einen klaren Hinweis auf die Kollusionsgefahr gibt das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten C.________. Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2021 sagte er aus, dass der Beschwerdeführer sich rittlings auf den Geschädigten gesetzt und ihm den mit einem Feuerzeug entzündeten Haarspray ins Gesicht gesprüht habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. März 2021 dagegen behauptete er, nicht gesehen zu haben, wie der Geschädigte verbrannt worden sei. Auf den Widerspruch hingewiesen, meinte er, an der Einvernahme vom 3. März 2021 vielleicht falsch verstanden worden zu sein.\nInsgesamt besteht aus den genannten Gründen eine ausgeprägte Kollusionsgefahr, weshalb das Obergericht ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen durfte, dass Ersatzmassnahmen im aktuellen Verfahrensstadium nicht ausreichen würden. Die Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK erweist sich damit als unbegründet.\n"}