{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-163-2021_2021-04-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=16.04.2021&to_date=19.04.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=56&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-04-2021-1B_163-2021&number_of_ranks=57", "Checksum": "445e754ea1a5c4159554f9c1b5953dfb"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 163/2021", "1B_163/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 16.04.2021 1B 163/2021 (1B_163/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 16.04.2021 1B 163/2021 (1B_163/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 16.04.2021 1B 163/2021 (1B_163/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:44:46", "Checksum": "bb48bfced1feb118747fb42b96a2dc92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 16.04.2021 1B 163/2021 (1B_163/2021)\nRegeste:\nAnordnung von Untersuchungshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_163/2021\nUrteil vom 16. April 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Haag, Merz,\nGerichtsschreiber Dold.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,\ngegen\nStaatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,\nAbteilung für schwere Gewaltkriminalität, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.\nGegenstand\nAnordnung von Untersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. März 2021\n(UB210039).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Sie wirft ihm vor, am 1. März 2021 in der Wohnung von B.________ zusammen mit diesem und C.________ gewaltsam gegen D.________ vorgegangen zu sein. Der Geschädigte sei geschlagen, möglicherweise getreten und mit einem entzündeten Haarspray verbrannt worden. Anschliessend sei er aus der Wohnung getragen und auf die Strasse geworfen worden. Er habe zwei Halswirbelbrüche, diverse Prellungen und Schürfungen am Körper sowie Verbrennungen an der linken Gesichtshälfte und am linken Unterarm erlitten.\nA.________ wurde am 2. März 2021 vorläufig festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 5. März 2021 wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. März 2021 ab.\nB.\nMit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 26. März 2021 beantragt A.________ im Wesentlichen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich in Freiheit zu entlassen. Anstelle der Untersuchungshaft seien ein Rayonverbot und ein Kontaktverbot anzuordnen und bis zum 3. Juni 2021, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens, zu befristen. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts dahingehend abzuändern, dass die Untersuchungshaft bis zum 9. April 2021, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens, beschränkt werde.\nDas Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet.\nErwägungen:\n1.\nDer angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung der Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2.\nNach\nArt. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (\nArt. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Das Obergericht ging von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf eine versuchte schwere Körperverletzung aus. Zudem bejahte es die Kollusionsgefahr (Verdunkelungsgefahr), wobei es Ersatzmassnahmen nicht als hinreichend erachtete. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, ist jedoch der Auffassung, die Kollusionsgefahr sei nicht derart ausgeprägt, dass sie nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden könnte.\n"}