Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer bisher weder die Entfernung des Gutachtens aus den Akten (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO), dessen Verbesserung (vgl. Art. 198 StPO) oder den Ausstand des Gutachters (vgl. Art. 56 ff. StPO) verlangt. Es bestehen somit keine objektiven Hinweise dafür, dass sich das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 8. August 2021 bzw. 1. November 2021 als mangelhaft oder unverwertbar herausstellen könnte. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung eines neuen psychiatrischen Gutachtens ein Rechtsnachteil im Sinne von Art.