Bei psychiatrischen Gutachten liegt die diesbezügliche Gefahr grundsätzlich darin, dass das gerichtliche Hauptverfahren regelmässig erst viele Monate oder gar einige Jahre nach der Begutachtung und zeitlich noch weiter von der untersuchten Straftat entfernt stattfindet. Käme das Sachgericht zum Schluss, das psychiatrische Gutachten sei mangelhaft oder gar unverwertbar, wäre eine erneute Begutachtung nach Ablauf derart langer Zeitspannen möglicherweise nicht mehr sachdienlich (vgl. Urteil 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in BGE 144 I 253). Dass sich diese Gefahr im konkreten Fall verwirklichen könnte, ist grundsätzlich vom Beschwerdeführer darzulegen.