Das Gesetz legt besonderes Gewicht darauf, dass schon im Vorverfahren für ein grundsätzlich gültiges und gerichtlich verwertbares psychiatrisches Gutachten zu sorgen ist: Vor der Begutachtung ist die Person der Gutachterin bzw. des Gutachters (im Verfahren nach Art. 182 bis 184 StPO) definitiv zu ernennen und der Gutachtensauftrag verbindlich festzulegen. Auch die Modalitäten der Begutachtung sind vor der Ausarbeitung des Gutachtens festzulegen (Art. 184 bis 185 StPO). Zudem ist das psychiatrische Gutachten schon im Vorverfahren inhaltlich durch die Verfahrensleitung und die Parteien zu prüfen (vgl. Urteile 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2; nicht publ.