erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko (Urteil 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4. Die forensisch-psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere ihr Recht auf persönliche Freiheit ( Art. 10 Abs. 2 BV) und Schutz der Privatsphäre ( Art. 13 Abs. 1 BV) ein (Urteile 1B_242/2018 vom 6. September 2018 E. 2.4 mit Hinweisen; 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2; nicht publ. in BGE 144 I 253). Das Gesetz legt besonderes Gewicht darauf, dass schon im Vorverfahren für ein grundsätzlich gültiges und gerichtlich verwertbares psychiatrisches Gutachten zu sorgen ist: