Zu denken ist dabei etwa an die Einvernahme von Zeugen, die hochbetagt, schwer erkrankt oder im Begriff sind, das Land für längere Zeit zu verlassen. Auch die Erstellung eines Gutachtens fällt in Betracht, wenn befürchtet werden muss, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt wegen veränderter Umstände nicht mehr möglich sein wird (Urteile 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.1; 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen; vgl. Urteil 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko (Urteil 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).