a StPO unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Sie ist hingegen ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann ( Art. 394 lit. b StPO). Diese Bestimmung dient dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 5 StPO ( BGE 143 IV 475 E. 2.5 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1).