Die Vorinstanz habe dieses ausserdem im Rahmen eines Haftverfahrens einer summarischen Würdigung unterzogen und es als in sich schlüssig und vollständig erachtet, was vom Beschwerdeführer im nachfolgenden bundesgerichtlichen Verfahren 1B_678/2021 nicht bestritten worden sei. Schliesslich sei einzig der abgelehnte Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens Anfechtungsobjekt und nicht etwa ein abgelehnter Antrag auf Entfernung eines angeblich unverwertbaren Beweises aus den Strafakten. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er habe ein schutzwürdiges Interesse an der frühzeitigen Entfernung unverwertbarer Beweise, könne er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten;