dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch im bundesgerichtlichen Haftverfahren 1B_678/2021. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch geltend, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erstellung eines mängelfreien psychiatrischen Gutachtens und der Entfernung des bestehenden, seiner Auffassung nach unverwertbaren Gutachtens. 3.2. Nach der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer keinen drohenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO dargelegt, weshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne.