Das fragliche Gutachten stelle dabei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein zentrales Beweismittel dar und sei deshalb auch mehrfach in den besagten Haftentscheiden zitiert worden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe das seiner Ansicht nach mangelbehaftete Gutachten in den entsprechenden Haftverfahren "immer wieder an mehreren Stellen kritisiert"; dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch im bundesgerichtlichen Haftverfahren 1B_678/2021.