Dieser Beweisantrag könne nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden. Ihm stehe zwar kein Beweisverlust bevor, der Rechtsnachteil bestehe aber darin, dass in der Zwischenzeit jeweils auf das bestehende, seiner Ansicht nach mangelbehaftete forensisch-psychiatrische Gutachten abgestellt werde. So habe sich das kantonale Zwangsmassnahmengericht sowie auch die Vorinstanz selbst jeweils auf das streitige Gutachten gestützt, um seine Inhaftierung zu rechtfertigen. Das fragliche Gutachten stelle dabei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein zentrales Beweismittel dar und sei deshalb auch mehrfach in den besagten Haftentscheiden zitiert worden.