Das Gutachten wurde am 1. November 2021 ergänzt. Am 10. Dezember 2021 beantragte A.________ ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Januar 2022 ab. B. Dagegen erhob A.________ am 28. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sein Beweisantrag gutzuheissen. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 18. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde ein.