{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-162-2022_2023-02-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=17.02.2023&to_date=20.02.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=33&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-02-2023-1B_162-2022&number_of_ranks=48", "Checksum": "6548df39dd87eaf40a53abaccbcbf742"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 162/2022", "1B_162/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.02.2023 1B 162/2022 (1B_162/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.02.2023 1B 162/2022 (1B_162/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.02.2023 1B 162/2022 (1B_162/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Antrag auf Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:48:31", "Checksum": "72fa6c1bb2b90b0651bfb11436828e3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.02.2023 1B 162/2022 (1B_162/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Antrag auf Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens | Strafprozess\n\n\nBGE 144 I 253). Das Gesetz legt besonderes Gewicht darauf, dass schon im Vorverfahren für ein grundsätzlich gültiges und gerichtlich verwertbares psychiatrisches Gutachten zu sorgen ist: Vor der Begutachtung ist die Person der Gutachterin bzw. des Gutachters (im Verfahren nach Art. 182 bis 184 StPO) definitiv zu ernennen und der Gutachtensauftrag verbindlich festzulegen. Auch die Modalitäten der Begutachtung sind vor der Ausarbeitung des Gutachtens festzulegen (Art. 184 bis 185 StPO). Zudem ist das psychiatrische Gutachten schon im Vorverfahren inhaltlich durch die Verfahrensleitung und die Parteien zu prüfen (vgl. Urteile 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2; nicht publ. in\nBGE 144 I 253; 1B_242/2018 vom 6. September 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). So bringt die Verfahrensleitung den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme (\nArt. 188 StPO). Nach\nArt. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere sachverständige Personen, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere sachverständige Personen in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c).\n3.5. Im vorliegenden Fall kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Nach der zitierten Rechtsprechung wird der Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO bei drohendem Beweisverlust bejaht; ein solcher wird vom Beschwerdeführer selbst aber ausdrücklich verneint.\nEs ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer - entgegen seinen eigenen Ausführungen - ein Beweisverlust drohen soll: Bei psychiatrischen Gutachten liegt die diesbezügliche Gefahr grundsätzlich darin, dass das gerichtliche Hauptverfahren regelmässig erst viele Monate oder gar einige Jahre nach der Begutachtung und zeitlich noch weiter von der untersuchten Straftat entfernt stattfindet. Käme das Sachgericht zum Schluss, das psychiatrische Gutachten sei mangelhaft oder gar unverwertbar, wäre eine erneute Begutachtung nach Ablauf derart langer Zeitspannen möglicherweise nicht mehr sachdienlich (vgl. Urteil 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in\nBGE 144 I 253). Dass sich diese Gefahr im konkreten Fall verwirklichen könnte, ist grundsätzlich vom Beschwerdeführer darzulegen. Dieser behauptet in seiner Beschwerdeschrift zwar, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 8. August 2021 bzw. 1. November 2021 sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft, begründet dies aber nicht weiter. Insbesondere legt er nicht substanziiert dar, inwiefern das Gutachten unverwertbar sein soll oder es aufgrund einer der in\nArt. 189 StPO genannten Voraussetzungen ergänzt oder verbessert werden müsste. Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer bisher weder die Entfernung des Gutachtens aus den Akten (vgl.\nArt. 141 Abs. 5 StPO), dessen Verbesserung (vgl.\nArt. 198 StPO) oder den Ausstand des Gutachters (vgl.\nArt. 56 ff. StPO) verlangt. Es bestehen somit keine objektiven Hinweise dafür, dass sich das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 8. August 2021 bzw. 1. November 2021 als mangelhaft oder unverwertbar herausstellen könnte.\nUnter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung eines neuen psychiatrischen Gutachtens ein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO in Haftverfahren (in welchen psychiatrische Gutachten im Übrigen immerhin summarisch überprüft werden, vgl. Urteile 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 6.3; 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.4; je mit Hinweis) drohen soll.\nNicht weiter einzugehen ist schliesslich auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Rechtsschutzinteresse, welche - wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - nicht die Voraussetzung des drohenden Rechtsnachteils, sondern die Legitimation (vgl. Art. 382 StPO) und damit eine andere Eintretensvoraussetzung betreffen.\nNach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 394 lit. b StPO verneint hat und auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.\n4.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Der diesbezüglich in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Betrag erscheint indes unangemessen und ist entsprechend zu reduzieren.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.\n2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n2.2. Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 17. Februar 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDie Gerichtsschreiberin: Kern"}