{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-162-2022_2023-02-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=17.02.2023&to_date=20.02.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=33&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-02-2023-1B_162-2022&number_of_ranks=48", "Checksum": "6548df39dd87eaf40a53abaccbcbf742"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 162/2022", "1B_162/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.02.2023 1B 162/2022 (1B_162/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.02.2023 1B 162/2022 (1B_162/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.02.2023 1B 162/2022 (1B_162/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Antrag auf Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:48:31", "Checksum": "72fa6c1bb2b90b0651bfb11436828e3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.02.2023 1B 162/2022 (1B_162/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Antrag auf Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens | Strafprozess\n\n3.\nZu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen.\n3.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 8. August 2021 bzw. 1. November 2021 sei in mehrerer Hinsicht fehlerhaft und nicht von einem unvoreingenommenen Gutachter erstellt worden. Er habe deshalb die Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens durch einen anderen Gutachter beantragt. Dieser Beweisantrag könne nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden. Ihm stehe zwar kein Beweisverlust bevor, der Rechtsnachteil bestehe aber darin, dass in der Zwischenzeit jeweils auf das bestehende, seiner Ansicht nach mangelbehaftete forensisch-psychiatrische Gutachten abgestellt werde. So habe sich das kantonale Zwangsmassnahmengericht sowie auch die Vorinstanz selbst jeweils auf das streitige Gutachten gestützt, um seine Inhaftierung zu rechtfertigen. Das fragliche Gutachten stelle dabei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein zentrales Beweismittel dar und sei deshalb auch mehrfach in den besagten Haftentscheiden zitiert worden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe das seiner Ansicht nach mangelbehaftete Gutachten in den entsprechenden Haftverfahren \"immer wieder an mehreren Stellen kritisiert\"; dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch im bundesgerichtlichen Haftverfahren 1B_678/2021. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch geltend, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erstellung eines mängelfreien psychiatrischen Gutachtens und der Entfernung des bestehenden, seiner Auffassung nach unverwertbaren Gutachtens.\n3.2. Nach der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer keinen drohenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO dargelegt, weshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Durch die Ablehnung des beantragten neuen Gutachtens drohe dem Beschwerdeführer kein Beweisverlust, da er diesen vor dem erstinstanzlichen Gericht sowie gegebenenfalls dem Berufungsgericht wiederholen könne.\nSoweit der Beschwerdeführer befürchte, es werde künftig insbesondere bei Haftentscheiden auf das seiner Ansicht nach unzulässige forensisch-psychiatrische Gutachten abgestellt, so sei ihm entgegenzuhalten, dass in bisherigen Haftentscheiden der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr (auch) unabhängig vom kritisierten Gutachten bejaht worden sei. Die Vorinstanz habe dieses ausserdem im Rahmen eines Haftverfahrens einer summarischen Würdigung unterzogen und es als in sich schlüssig und vollständig erachtet, was vom Beschwerdeführer im nachfolgenden bundesgerichtlichen Verfahren 1B_678/2021 nicht bestritten worden sei.\nSchliesslich sei einzig der abgelehnte Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens Anfechtungsobjekt und nicht etwa ein abgelehnter Antrag auf Entfernung eines angeblich unverwertbaren Beweises aus den Strafakten. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er habe ein schutzwürdiges Interesse an der frühzeitigen Entfernung unverwertbarer Beweise, könne er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten; zudem sei das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nicht mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 394 lit. b StPO gleichzusetzen.\n3.3. Die strafprozessuale Beschwerde ist gemäss\nArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Sie ist hingegen ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (\nArt. 394 lit. b StPO). Diese Bestimmung dient dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung gemäss\nArt. 5 StPO (\nBGE 143 IV 475 E. 2.5 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist der in\nArt. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1). Es muss sich somit um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln (vgl.\nBGE 144 IV 127 E. 1.3.1, 321 E. 2.3 mit Hinweisen). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (\nBGE 144 IV 321 E. 2.3;\n142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).\nDie Rechtsprechung bejaht einen solchen Nachteil, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Zu denken ist dabei etwa an die Einvernahme von Zeugen, die hochbetagt, schwer erkrankt oder im Begriff sind, das Land für längere Zeit zu verlassen. Auch die Erstellung eines Gutachtens fällt in Betracht, wenn befürchtet werden muss, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt wegen veränderter Umstände nicht mehr möglich sein wird (Urteile 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.1; 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen; vgl. Urteil 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko (Urteil 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).\n3.4. Die forensisch-psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere ihr Recht auf persönliche Freiheit (\nArt. 10 Abs. 2 BV) und Schutz der Privatsphäre (\nArt. 13 Abs. 1 BV) ein (Urteile 1B_242/2018 vom 6. September 2018 E. 2.4 mit Hinweisen; 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2; nicht publ. in"}