{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-162-2022_2023-02-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=17.02.2023&to_date=20.02.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=33&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-02-2023-1B_162-2022&number_of_ranks=48", "Checksum": "6548df39dd87eaf40a53abaccbcbf742"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 162/2022", "1B_162/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.02.2023 1B 162/2022 (1B_162/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.02.2023 1B 162/2022 (1B_162/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.02.2023 1B 162/2022 (1B_162/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Antrag auf Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:48:31", "Checksum": "72fa6c1bb2b90b0651bfb11436828e3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.02.2023 1B 162/2022 (1B_162/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Antrag auf Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_162/2022\nUrteil vom 17. Februar 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Chaix,\nBundesrichterin Jametti,\nBundesrichter Müller,\nBundesrichter Merz,\nGerichtsschreiberin Kern.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,\ngegen\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.\nGegenstand\nStrafverfahren; Antrag auf Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts\ndes Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 18. Februar 2022 (BK 22 55).\nSachverhalt:\nA.\nDie Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf vorsätzliche Tötung und Drohung. Ihm wird insbesondere vorgeworfen, am 25. Dezember 2020 seine Partnerin erschossen zu haben. Er wurde gleichentags verhaftet und befindet sich seither in Haft.\nMit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 8. August 2021 diagnostizierte der Gutachter eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen, ein Abhängigkeitssyndrom (Alkohol, Cannabis, Kokain, Benzodiazepine und Nikotin), gegenwärtig teilweise abstinent (Alkohol, Cannabis, Kokain) in geschützter Umgebung (ICD-10 F 19.2), sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen (ICD-10 F 60.2). Weiter attestierte der Gutachter eine ungünstige Rückfallprognose und empfahl eine (allenfalls strafbegleitende) Massnahme. Das Gutachten wurde am 1. November 2021 ergänzt.\nAm 10. Dezember 2021 beantragte A.________ ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Januar 2022 ab.\nB.\nDagegen erhob A.________ am 28. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sein Beweisantrag gutzuheissen. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 18. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde ein.\nC.\nMit Beschwerde in Strafsachen vom 25. März 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht, den Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 18. Februar 2022 aufzuheben und ein neues psychiatrisches Gutachten durch einen unabhängigen Gutachter erstellen zu lassen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), der im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen ist. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG).\n1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss\nArt. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl.\nBGE 144 IV 127 E. 1.3;\n141 IV 284 E. 2). Soweit sich die Beschwerde auf die Frage bezieht, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob die Eintretensvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (vgl. Urteil 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 1.2 mit Hinweisen).\nVorliegend hat die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO drohe und damit eine Eintretensvoraussetzung verneint. Nach der zitierten Rechtsprechung wird deshalb hier auf das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet.\n1.3. Der Beschwerdeführer ist zudem gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.\n1.4. Da die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage. Soweit der Beschwerdeführer Sachanträge stellt, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten (vgl.\nBGE 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen).\n2.\nDer Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Da er weder präzisiert, welche Elemente des rechtserheblichen Sachverhalts davon betroffen seien, noch inwiefern die Vorinstanz bei deren Feststellung Bundesrecht im Sinne von\nArt. 95 BGG verletzt haben soll, ist darauf in Ermangelung einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl.\nArt. 42 Abs. 2 BGG i.V.m.\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 147 I 1 E. 3.5) nicht weiter einzugehen.\n"}