Unter diesen Umständen besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer infolge der Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor der Vorinstanz seine Rechte nicht hätte wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer kann den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid mit selbstständiger Beschwerde beim Bundesgericht anfechten, was er im Übrigen auch getan hat (hängiges Verfahren 6B_611/2020). 2.3. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).