Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren bezüglich Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl infolge Verspätung und der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ist mit Entscheid vom 25. März 2020 bereits abgeschlossen und der Beschwerdeführer war im Verfahren vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer infolge der Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor der Vorinstanz seine Rechte nicht hätte wahrnehmen können.