je mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids erfüllt sein sollten. Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren bezüglich Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl infolge Verspätung und der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ist mit Entscheid vom 25. März 2020 bereits abgeschlossen und der Beschwerdeführer war im Verfahren vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten.