Wenn das Verfahren indessen abgeschlossen ist, der Rechtsvertreter seine Arbeit bereits getan hat und daher keine Gefahr droht, dass die beschwerdeführende Person infolge der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung bzw. der amtlichen Verteidigung ihre Rechte nicht wahrnehmen könnte, kann allein aus der Tatsache, dass ein Entscheid die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Prozessführung betrifft, nicht auf die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils geschlossen werden ( BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; Urteil 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).