2. 2.1. Zwischenentscheide in denen die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge ( BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, Urteil 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 2.4; je mit Hinweis). Dies ist namentlich der Fall, wenn dem Gericht oder dem Anwalt innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden müsste.