Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie sich nicht selbstständig gegen einen Zwischenentscheid wenden, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können ( Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81;