1. Beim angefochtenen Entscheid, mit welchem das Appellationsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, handelt es sich nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 90 BGG), sondern um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit.