Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 stellte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2020 zu und verfügte erneut, die amtliche Verteidigung im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege werde wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt (Dispositiv-Ziffer 3). Mit Entscheid vom 25. März 2020 wies das Appellationsgericht die von A.________ gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 3. Januar 2020 erhobene Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (6B_611/2020).