Die Angelegenheit sei an das Strafgericht zur Behandlung der Einsprache vom 26. Dezember 2019 gegen den Strafbefehl vom 27. August 2019 zurückzuweisen. Er sei mit vorsorglicher Massnahme superprovisorisch und superdringlich umgehend auf freien Fuss zu setzen. Weiter sei ihm wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 stellte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2020 zu und verfügte erneut, die amtliche Verteidigung im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege werde wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt (Dispositiv-Ziffer 3).