A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2019 wurde A.________ des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Der Strafbefehl wurde A.________ am 12. September 2019 an seinem Wohnort in Deutschland zugestellt. Dagegen erhob A.________ eigenhändig Einsprache. Das undatierte Schreiben wurde der Schweizerischen Post am 26. Dezember 2019 übergeben. Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben zuständigkeitshalber an das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, welches mit Verfügung vom 3. Januar 2020 infolge Verspätung auf die Einsprache nicht eintrat. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A.___