{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-162-2020_2020-10-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=18.10.2020&to_date=21.10.2020&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-10-2020-1B_162-2020&number_of_ranks=94", "Checksum": "c7f2d225cb47b75eb1e037e8e66dbcb9"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 162/2020", "1B_162/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 21.10.2020 1B 162/2020 (1B_162/2020)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 21.10.2020 1B 162/2020 (1B_162/2020)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 21.10.2020 1B 162/2020 (1B_162/2020)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 06:52:55", "Checksum": "03ecb9f8657434e4dfcab9f249a2b478", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 21.10.2020 1B 162/2020 (1B_162/2020)\nRegeste:\nStrafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege | Strafprozess\n\n2.\n2.1. Zwischenentscheide in denen die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (\nBGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, Urteil 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 2.4; je mit Hinweis). Dies ist namentlich der Fall, wenn dem Gericht oder dem Anwalt innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden müsste. Wenn das Verfahren indessen abgeschlossen ist, der Rechtsvertreter seine Arbeit bereits getan hat und daher keine Gefahr droht, dass die beschwerdeführende Person infolge der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung bzw. der amtlichen Verteidigung ihre Rechte nicht wahrnehmen könnte, kann allein aus der Tatsache, dass ein Entscheid die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Prozessführung betrifft, nicht auf die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils geschlossen werden (\nBGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; Urteil 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).\n2.2. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids erfüllt sein sollten. Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren bezüglich Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl infolge Verspätung und der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ist mit Entscheid vom 25. März 2020 bereits abgeschlossen und der Beschwerdeführer war im Verfahren vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer infolge der Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor der Vorinstanz seine Rechte nicht hätte wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer kann den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid mit selbstständiger Beschwerde beim Bundesgericht anfechten, was er im Übrigen auch getan hat (hängiges Verfahren 6B_611/2020).\n2.3. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (vgl.\nArt. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (\nArt. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.\n3.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 21. Oktober 2020\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Kneubühler\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}