{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-162-2020_2020-10-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=18.10.2020&to_date=21.10.2020&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-10-2020-1B_162-2020&number_of_ranks=94", "Checksum": "c7f2d225cb47b75eb1e037e8e66dbcb9"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 162/2020", "1B_162/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 21.10.2020 1B 162/2020 (1B_162/2020)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 21.10.2020 1B 162/2020 (1B_162/2020)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 21.10.2020 1B 162/2020 (1B_162/2020)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 06:52:55", "Checksum": "03ecb9f8657434e4dfcab9f249a2b478", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 21.10.2020 1B 162/2020 (1B_162/2020)\nRegeste:\nStrafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_162/2020\nUrteil vom 21. Oktober 2020\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Advokat Guido Ehrler,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,\nBinningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.\nGegenstand\nStrafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,\nBeschwerde gegen die Verfügung\ndes Appellationsgerichts Basel-Stadt\nvom 19. Februar 2020 (BES.2020.5).\nSachverhalt:\nA.\nMit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2019 wurde A.________ des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Der Strafbefehl wurde A.________ am 12. September 2019 an seinem Wohnort in Deutschland zugestellt. Dagegen erhob A.________ eigenhändig Einsprache. Das undatierte Schreiben wurde der Schweizerischen Post am 26. Dezember 2019 übergeben. Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben zuständigkeitshalber an das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, welches mit Verfügung vom 3. Januar 2020 infolge Verspätung auf die Einsprache nicht eintrat.\nGegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A.________ am 12. Januar 2020 eigenhändig Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 setzte die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin A.________ eine Nachfrist, um die Beschwerde gesetzeskonform zu begründen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 teilte A.________ mit, er werde nunmehr durch Rechtsanwalt Guido Ehrler vertreten. Er beantragte neben einer Erstreckung der Frist zur Beschwerdeverbesserung die unentgeltliche Rechtspflege mit Guido Ehrler als Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 erstreckte die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Nachfrist für die Beschwerdebegründung letztmalig und wies gleichzeitig das Gesuch um amtliche Verteidigung ab.\nMit Eingabe vom 13. Februar 2020 beantragte A.________, die Verfügung des Strafgerichts vom 3. Januar 2020 sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei an das Strafgericht zur Behandlung der Einsprache vom 26. Dezember 2019 gegen den Strafbefehl vom 27. August 2019 zurückzuweisen. Er sei mit vorsorglicher Massnahme superprovisorisch und superdringlich umgehend auf freien Fuss zu setzen. Weiter sei ihm wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\nMit Verfügung vom 19. Februar 2020 stellte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2020 zu und verfügte erneut, die amtliche Verteidigung im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege werde wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt (Dispositiv-Ziffer 3).\nMit Entscheid vom 25. März 2020 wies das Appellationsgericht die von A.________ gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 3. Januar 2020 erhobene Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (6B_611/2020).\nB.\nMit Eingabe vom 30. März 2020 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, Ziff. 3 der Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Februar 2020 sei aufzuheben. Weiter sei das Appellationsgericht anzuweisen, ihm für das vor ihm hängige Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren. Eventualiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.\nDas Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer nimmt erneut Stellung und hält an seinen Anträgen fest.\nErwägungen:\n1.\nBeim angefochtenen Entscheid, mit welchem das Appellationsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, handelt es sich nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache (vgl.\nArt. 78 Abs. 1 und Art. 90 BGG), sondern um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Gemäss\nArt. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl.\nArt. 92 BGG), nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (\nBGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie sich nicht selbstständig gegen einen Zwischenentscheid wenden, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können (\nArt. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von\nArt. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen (\nBGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801;\n141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen).\n"}