133 Abs. 1 StGB). Somit ist noch nicht davon auszugehen, dass die Dauer der Untersuchungshaft von ungefähr zwei Jahren bereits in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt ist (s. zur Strafzumessung bei mehreren gleichartigen Strafen Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Haft ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch verhältnismässig. Dass die Freiheitsstrafe allenfalls bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist insoweit belanglos ( BGE 145 IV 179 E. 3.4; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen).