Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3. Wie oben dargelegt, ist in Bezug auf die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels nicht lediglich von einem dringenden Tatverdacht, sondern von einer erdrückenden Beweislage auszugehen (vgl. E. 2 f. hiervor). Beide Tatbestände sehen eine Strafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor ( Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 133 Abs. 1 StGB).