Eine weitere Verzögerung des Verfahrens über mehrere Monate wäre mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar und müsste die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt indessen angesichts der dargelegten Bestrebungen der Staatsanwaltschaft noch keine erneute Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet und dem Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe eine derartige Verletzung festzustellen, kann deshalb nicht entsprochen werden.