diese Arbeiten werden aber gemäss den Aussagen, auf welche die Staatsanwaltschaft zu behaften ist, ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft kann sich keine weitere Verzögerung mehr erlauben und wird in den nächsten Wochen dem sich in Haft befindenden Beschwerdeführer sowie den übrigen Mitbeschuldigten den Schlussvorhalt machen und sodann Anklage erheben müssen. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens über mehrere Monate wäre mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar und müsste die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben.