Einzig der Umstand, dass gemäss dem Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft "praktisch nichts Erkennbares" getan werde, lässt nicht auf eine erneute unzumutbare Verschleppung des Verfahrens bzw. offensichtliche Untätigkeit der Staatsanwaltschaft schliessen. Die Staatsanwaltschaft hat im Haftverlängerungsgesuch sowie in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie nunmehr bemüht ist, das vergleichsweise komplexe und aufwändige Verfahren mit 18 Mitbeschuldigten vordringlich zu behandeln.