Seither sind knapp fünf Monate vergangen und es haben unbestrittenermassen diverse Einvernahmen stattgefunden. Zudem bestätigt auch der Beschwerdeführer, dass sich die Staatsanwaltschaft mit verschiedenen Beweisergänzungen befasst und zumindest einen diesbezüglichen Antrag bereits abgelehnt hat. Einzig der Umstand, dass gemäss dem Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft "praktisch nichts Erkennbares" getan werde, lässt nicht auf eine erneute unzumutbare Verschleppung des Verfahrens bzw. offensichtliche Untätigkeit der Staatsanwaltschaft schliessen.