je mit Hinweisen). 4.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich mit dem Beschleunigungsgebot auseinandergesetzt. Sie hat einzig festgehalten, die Staatsanwaltschaft sei dringlich angehalten, die im Haftverlängerungsgesuch vom 20. Januar 2023 dargelegten Verfahrensschritte umgehend vorzunehmen und das Verfahren beförderlich abzuschliessen (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Damit hat sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zumindest implizit verneint.