Einzig ein Beweisantrag sei abgelehnt worden. Diese offenbare Untätigkeit der Staatsanwaltschaft seit bereits wieder knapp drei Monaten zeige, dass das Verfahren weiterhin verschleppt werde und die Staatsanwaltschaft entweder nicht willens oder nicht in der Lage sei, rasch anzuklagen. Er sei folglich unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 4.2. Eine strafprozessuale Haft überschreitet die bundesrechtskonforme Dauer, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO).